Der Anspruch auf Witwenversorgung nach § 37 Z 1 KOVG setzt eine aufrechte Unterhaltsverpflichtung im Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten und nicht nur eine zwar bestehende, aber im Zeitpunkt des Todes ruhende Unterhaltsverpflichtung voraus.Der Anspruch auf Witwenversorgung nach Paragraph 37, Ziffer eins, KOVG setzt eine aufrechte Unterhaltsverpflichtung im Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten und nicht nur eine zwar bestehende, aber im Zeitpunkt des Todes ruhende Unterhaltsverpflichtung voraus.