Verwaltungsgerichtshof
18.12.1970
1437/70
Der Anspruch auf Witwenversorgung nach Paragraph 37, Ziffer eins, KOVG setzt eine aufrechte Unterhaltsverpflichtung im Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten und nicht nur eine zwar bestehende, aber im Zeitpunkt des Todes ruhende Unterhaltsverpflichtung voraus.