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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 37

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Eine Witwen(Witwer)rente gebührt auch
    1. Ziffer eins
      der Frau,
    2. Ziffer 2
      dem Mann,
    deren (dessen) Ehe mit dem (der) Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Beschädigte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
  2. Absatz 2,Eine Witwen(Witwer)rente gebührt jedoch nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;
    2. Ziffer 2
      eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40067150

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P37/NOR40067150

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