Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Eine Witwen(Witwer)rente oder eine Witwen(Witwer)beihilfe gebührt auch
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Beschädigte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(2)Absatz 2,Eine Witwen(Witwer)rente oder eine Witwen(Witwer)beihilfe gebührt jedoch nicht, wenn
die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;
eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Witwenrente, Witwerrente, Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094325
Alte Dokumentnummer
N6195711682A