Wird ein Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nach § 33 Abs 1 VwGG 1965 eingestellt, weil die belangte Behörde den Bescheid nach Ablauf der ihr gem § 36 Abs 2 leg cit gesetzten Frist erlassen hat, dann kann dem Bf nur jener Aufwandersatz zugesprochen werden, der ihm bei einer Entscheidung des VwGH über die Säumnisbeschwerde (§ 42 Abs 4 leg cit) gebühren würde.Wird ein Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt, weil die belangte Behörde den Bescheid nach Ablauf der ihr gem Paragraph 36, Absatz 2, leg cit gesetzten Frist erlassen hat, dann kann dem Bf nur jener Aufwandersatz zugesprochen werden, der ihm bei einer Entscheidung des VwGH über die Säumnisbeschwerde (Paragraph 42, Absatz 4, leg cit) gebühren würde.