Ist eine Stelle (hier: "Schrottverband der österreichischen Stahl- und Eisenwerke GesmbH") im Vorverfahren als jene Stelle, der die angefochtene Erledigung zuzurechnen ist, diesem Verfahren als belangte Behörde beigezogen worden, kommt aber der VwGH schließlich zu dem Ergebnis, daß diese Erledigung kein Bescheid war, so kann der betreffenden Stelle weder in der Eigenschaft als Mitbeteiligte noch auch in der Eigenschaft einer belangten Behörde Aufwandersatz zugesprochen werden.