Das VwGG 1965 sieht für einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VwGH keinen Ersatz der entstandenen Kosten vor; die diesbezüglichen Kosten sind gemäß § 58 legcit vom Antragsteller selbst zu tragen.Das VwGG 1965 sieht für einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VwGH keinen Ersatz der entstandenen Kosten vor; die diesbezüglichen Kosten sind gemäß Paragraph 58, legcit vom Antragsteller selbst zu tragen.