Wird der Antrag auf Ersatz der Stempelgebühren für die Beschwerdeschrift samt Beilagen vom VwGH deshalb abgewiesen, weil für diese keine solchen Gebühren zu entrichten waren (hier: Verfahren nach dem KOVG), so wird durch diese Entscheidung das Bestehen eines Erstattungsanspruches nach § 241 Abs 2 BAO nicht berührt.Wird der Antrag auf Ersatz der Stempelgebühren für die Beschwerdeschrift samt Beilagen vom VwGH deshalb abgewiesen, weil für diese keine solchen Gebühren zu entrichten waren (hier: Verfahren nach dem KOVG), so wird durch diese Entscheidung das Bestehen eines Erstattungsanspruches nach Paragraph 241, Absatz 2, BAO nicht berührt.
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E 12.9.1968, 0443/68 #1