Werden mehrere Beschwerdesachen zu einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, dann gebührt der belangten Behörde als obsiegende Partei nur einmal Verhandlungsaufwand (Hinweis E 28.11.1966 1885/1986/65 und E 30.11.1967, 0198 - 0200/67).