Im Falle des Todes des Bestraften erlischt nicht nur die Vollstreckbarkeit der verhängten Arreststrafe, sondern gem § 64 Abs 5 VStG im Zusammenhang mit § 14 Abs 2 VStG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens (Hinweis B 4.12.1957, 0472/55).Im Falle des Todes des Bestraften erlischt nicht nur die Vollstreckbarkeit der verhängten Arreststrafe, sondern gem Paragraph 64, Absatz 5, VStG im Zusammenhang mit Paragraph 14, Absatz 2, VStG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens (Hinweis B 4.12.1957, 0472/55).