Ist in einem Vergleich nicht zu entnehmen, inwieweit eine ersatzpflichtige Partei die Kosten durch Vergleich übernommen hat, muß die Behörde den Sachverhalt soweit feststellen, daß ein Urteil über das Verhältnis der übernommenen Kosten zu denjenigen, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, abgegeben werden kann.
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E 10.1.1968, 1298/67 #2