Bei Vorliegen der im § 99 Abs 1 und Abs 2 StVO umschriebenen Tatbestände ist neben einer gerichtlichen Strafe auch eine Verwaltungsstrafe zu verhängen.Bei Vorliegen der im Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, StVO umschriebenen Tatbestände ist neben einer gerichtlichen Strafe auch eine Verwaltungsstrafe zu verhängen.