Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1968

Geschäftszahl

1187/67

Rechtssatz

Bei Vorliegen der im Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, StVO umschriebenen Tatbestände ist neben einer gerichtlichen Strafe auch eine Verwaltungsstrafe zu verhängen.