Auferlegung des Kostenersatzes an den Bund, weil es sich bei der dem Getreideausgleichsfonds überantworteten Behördentätigkeit gem der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG um ein Tätigwerden im Vollziehungsbereich des Bundes handelt und der Getreideausgleichsfonds daher im Gegenstande für den Bund handelnd aufgetreten ist.Auferlegung des Kostenersatzes an den Bund, weil es sich bei der dem Getreideausgleichsfonds überantworteten Behördentätigkeit gem der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG um ein Tätigwerden im Vollziehungsbereich des Bundes handelt und der Getreideausgleichsfonds daher im Gegenstande für den Bund handelnd aufgetreten ist.