Der Bf begehrte für den Fall seines "Obsiegens" im Zuge der Säumnisbeschwerde den Kostenzuspruch. Da sein Anspruch auf Mehrleistungsvergütung durch den VwGH aber abgewiesen wurde, wurden auch dem Bf Kosten, die ihm an sich wegen der behördlichen Säumnis zugestanden wären, nicht zugesprochen.