Zuspruch von Aufwandersatz in der Höhe von S 1000,- an den Bf, wenn dieser in der Beschwerde gegen ein Straferkenntnis (Übertretung der Dienstnehmerschutz-VO) beantragt, "der Behörde den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen" (Hinweis B 9.3.1967, 0963/66).