Ausführungen zur Abweisung des Anspruches auf Ersatz von VERFAHRENSKOSTEN im Betrag von S 2500,-, da ein solcher Antrag nicht der Vorschrift des § 59 Abs 2 letzter Satz VwGG 1965 entspricht.Ausführungen zur Abweisung des Anspruches auf Ersatz von VERFAHRENSKOSTEN im Betrag von S 2500,-, da ein solcher Antrag nicht der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 entspricht.