Kein Anspruch der Kosten für Stempelmarken mangels Antrags und mit weiterer Begründung: In dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines höheren als in der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, vorgesehenen "Pauschalkostenbetrages" (beantragt wurden S 700,--), der noch dazu in der Höhe von den möglichen zusprechbaren Gesamtkosten abweicht, kann ein derartiges Begehren nicht erblickt werden. (hier: Abspruch über Säumnisbeschwerde)Kein Anspruch der Kosten für Stempelmarken mangels Antrags und mit weiterer Begründung: In dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines höheren als in der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4, vorgesehenen "Pauschalkostenbetrages" (beantragt wurden S 700,--), der noch dazu in der Höhe von den möglichen zusprechbaren Gesamtkosten abweicht, kann ein derartiges Begehren nicht erblickt werden. (hier: Abspruch über Säumnisbeschwerde)