Die gemäß dem II. Hauptstück des Kriegsopferversorgungsgesetzes bei den Landesinvalidenämtern errichteten Schiedskommissionen sind weisungsgebundene Verwaltungsbehörden. (Hinweis auf E vom 21.3.1956, Zl. 2556/53, VwSlg. 4023 A/1956)Die gemäß dem römisch zwei. Hauptstück des Kriegsopferversorgungsgesetzes bei den Landesinvalidenämtern errichteten Schiedskommissionen sind weisungsgebundene Verwaltungsbehörden. (Hinweis auf E vom 21.3.1956, Zl. 2556/53, VwSlg. 4023 A/1956)