Ein Begehren alle aus dem Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten zu ersetzen, entspricht nicht der Bestimmung des § 59 Abs 2 letzter Satz VwGG 1965.Ein Begehren alle aus dem Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten zu ersetzen, entspricht nicht der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965.