Die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h im Ortsgebiet bei nasser und schlüpfriger Fahrbahn stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 und § 20 Abs 1 StVO dar und ist unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1 VStG mit zwei gesonderten Strafen zu ahnden (Hinweis E 18.1.1961, 0373/60).Die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h im Ortsgebiet bei nasser und schlüpfriger Fahrbahn stellt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, StVO dar und ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 22, Absatz eins, VStG mit zwei gesonderten Strafen zu ahnden (Hinweis E 18.1.1961, 0373/60).