Wurde von mehreren Bf. Beschwerde erhoben und hat sodann die belangte Behörde wegen des sachlichen Zusammenhangs nur eine Gegenschrift erstattet - in der sie wohl auf die einzelnen Fälle separat Bezug nahm - und die betreffenden Akten in einem einzigen Vorlagebericht vorgelegt, dann gebührt der Behörde im Falle ihres Obsiegens ein mehrfacher Zuspruch des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes, wurde aber über diese mehreren Beschwerden nur eine einheitliche Verhandlung vor dem VwGH abgehalten, dann gebührt jedoch der Verhandlungsaufwand nur ein einziges Mal.