Ablehnung des Begehrens der belangten Behörde, ihr den Vorlagenaufwand und den Schriftsatzaufwand im zweifachen Ausmaße zuzusprechen. Gemäß § 52 Abs 1 VwGG 1965 richtet sich das Ausmaß des Anspruches auf Aufwandersatz (im einfachen oder im mehrfachen Betrag) nach der Anzahl der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide. In diesem dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide. In diesem Zusammenhange kann das Gesetz nur den Bescheidbegriff im formellen Sinne gemeint haben. Für eine Zerlegung eines formell einheitlichen Bescheides in mehrere Teilbescheide für Zwecke der Kostenersatzpflicht fehlt im Gesetze jeder Anhaltspunkt).Ablehnung des Begehrens der belangten Behörde, ihr den Vorlagenaufwand und den Schriftsatzaufwand im zweifachen Ausmaße zuzusprechen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGG 1965 richtet sich das Ausmaß des Anspruches auf Aufwandersatz (im einfachen oder im mehrfachen Betrag) nach der Anzahl der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide. In diesem dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide. In diesem Zusammenhange kann das Gesetz nur den Bescheidbegriff im formellen Sinne gemeint haben. Für eine Zerlegung eines formell einheitlichen Bescheides in mehrere Teilbescheide für Zwecke der Kostenersatzpflicht fehlt im Gesetze jeder Anhaltspunkt).