Bei dem Tatbild der aus § 20 Abs 1 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die Beweislast in Bezug auf das Verschulden trifft daher nicht den Täter, sondern die Behörde.Bei dem Tatbild der aus Paragraph 20, Absatz eins, StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die Beweislast in Bezug auf das Verschulden trifft daher nicht den Täter, sondern die Behörde.
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E 15.6.1965, 730/65 #1