Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1965

Geschäftszahl

0730/65

Rechtssatz

Bei dem Tatbild der aus Paragraph 20, Absatz eins, StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Die Beweislast in Bezug auf das Verschulden trifft daher nicht den Täter, sondern die Behörde.

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E 15.6.1965, 730/65 #1

Beachte

y28678;