Auf die Erlassung eines Polizeibefehls steht niemanden ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 5.5.1952, 377/52, VwSlg 2525 A/1952). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Ausnahmefall: § 138 Abs 1 WRG).Auf die Erlassung eines Polizeibefehls steht niemanden ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 5.5.1952, 377/52, VwSlg 2525 A/1952). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Ausnahmefall: Paragraph 138, Absatz eins, WRG).