Ausführungen dahingehend, daß dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz trotz ihres Obsiegens im Sinne des § 47 Abs 2 lit b VwGG 1965 keine Folge gegeben werden konnte, weil ein solcher Aufwandersatz nach § 47 Abs 5 zweiter Satz VwGG 1965 dem Bund als jenem Rechtsträger zugekommen wäre, in dessen Namen der Landeshauptmann als belangte Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat, der Bund aber im gegenständlichen Fall andererseits auch beschwerdeführende Partei ist und diesfalls daher eine Gleichheit der Partei, die den Aufwandersatz zu leisten hätte, mit dem Rechtsträger, welchem dieser Aufwandersatz zufließen sollte, vorliegt.Ausführungen dahingehend, daß dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz trotz ihres Obsiegens im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 keine Folge gegeben werden konnte, weil ein solcher Aufwandersatz nach Paragraph 47, Absatz 5, zweiter Satz VwGG 1965 dem Bund als jenem Rechtsträger zugekommen wäre, in dessen Namen der Landeshauptmann als belangte Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat, der Bund aber im gegenständlichen Fall andererseits auch beschwerdeführende Partei ist und diesfalls daher eine Gleichheit der Partei, die den Aufwandersatz zu leisten hätte, mit dem Rechtsträger, welchem dieser Aufwandersatz zufließen sollte, vorliegt.