Die Bestätigung eines rentenmindernden oder einstellenden Bescheides ohne weiteres Hinausschieben des Wirksamkeitsbeginnes (mit Ablauf des der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheid folgenden) bis zum Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Berufungsbescheides folgt, ist zulässig (Hinweis auf VwGH E 17. Nov. 1961, 2298/59).