Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0719/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0719/61

Entscheidungsdatum

11.01.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Im Sinne der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist die Partei nicht nur von dem Ergebnisse der Beweisaufnahme zu unterrichten, sondern es muß ihr auch Gelegenheit zur Stellungsnahme geboten werden. Eine fachunkundige Partei hat aber nur dann Gelegenheit, zu Fragen des medizinischen Fachwissens Stellung zu nehmen, wenn ihr nach Kenntnisnahme des Sachverständigenbeweises eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates oder für die Überlegung medizinischer Fachfragen zur Verfügung steht.(Hinweis auf VwGH E 30. September 1955 2264/53

Vwslg 3840 A/1953)

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000719.X01

Im RIS seit

28.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1961000719_19630111X01

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