Verwaltungsgerichtshof
11.01.1963
0719/61
Im Sinne der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist die Partei nicht nur von dem Ergebnisse der Beweisaufnahme zu unterrichten, sondern es muß ihr auch Gelegenheit zur Stellungsnahme geboten werden. Eine fachunkundige Partei hat aber nur dann Gelegenheit, zu Fragen des medizinischen Fachwissens Stellung zu nehmen, wenn ihr nach Kenntnisnahme des Sachverständigenbeweises eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates oder für die Überlegung medizinischer Fachfragen zur Verfügung steht.(Hinweis auf VwGH E 30. September 1955 2264/53
Vwslg 3840 A/1953)