Wenn es streitig ist, ob ein militärisches Gelegenheitsverhältnis, dem eine Person ausgesetzt gewesen ist, den §§ 1 bzw 2 KOVG unterliegt ist die Behörde nicht berechtigt, nach § 10 KOVG vorzugehen.Wenn es streitig ist, ob ein militärisches Gelegenheitsverhältnis, dem eine Person ausgesetzt gewesen ist, den Paragraphen eins, bzw 2 KOVG unterliegt ist die Behörde nicht berechtigt, nach Paragraph 10, KOVG vorzugehen.