Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
  2. Absatz 2,Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
  3. Absatz 3,Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Absatz 4,Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12104550

Alte Dokumentnummer

N6199011838A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P106/NOR12104550

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