Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

12.07.1957

Außerkrafttretensdatum

31.05.1984

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 106,

Ist nach den bisher geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ein. Antrag auf Versorgung aus dem Mangel der hiefür aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen dem Grunde nach rechtskräftig abgewiesen worden, so hat keine Prüfung von Amts wegen darüber stattzufinden, ob nach diesem Bundesgesetz eine Versorgungsmöglichkeit besteht. Erhebt der Versorgungswerber Anspruch auf Versorgung nach diesem Bundesgesetze, so ist sein Antrag ohne Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens abzuweisen, wenn der Versorgungsanspruch früher mangels des Zutreffens von rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen abgewiesen worden war, die auch nach diesem Bundesgesetz allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgung sind. Gegen die Abweisung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094404

Alte Dokumentnummer

N6195711761A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P106/NOR12094404

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