Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1951

Geschäftszahl

1818/50

Rechtssatz

Wenn es streitig ist, ob ein militärisches Gelegenheitsverhältnis, dem eine Person ausgesetzt gewesen ist, den Paragraphen eins, bzw 2 KOVG unterliegt ist die Behörde nicht berechtigt, nach Paragraph 10, KOVG vorzugehen.