Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berichtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Wenn die Behörde angenommen hat, dass die Tat des Beschuldigten unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen gefallen sei, dann hätte sie nach § 22 VStG die Strafen nebeneinander verhängen sollen. *Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berichtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Wenn die Behörde angenommen hat, dass die Tat des Beschuldigten unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen gefallen sei, dann hätte sie nach Paragraph 22, VStG die Strafen nebeneinander verhängen sollen. *
E 24.6.1948, 1045/47 #1 VwSlg 460 A/1948