Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 1045/47

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 460 A/1948

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1045/47

Entscheidungsdatum

24.06.1948

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y30015;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berichtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Wenn die Behörde angenommen hat, dass die Tat des Beschuldigten unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen gefallen sei, dann hätte sie nach Paragraph 22, VStG die Strafen nebeneinander verhängen sollen. *

E 24.6.1948, 1045/47 #1 VwSlg 460 A/1948

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1948:1947001045.X01

Im RIS seit

24.06.1948

Dokumentnummer

JWR_1947001045_19480624X01

Navigation im Suchergebnis