Begründung:
I. 1. Zugunsten der Beschwerdeführer wurde eine Dienstbarkeit zur Gewinnung und Aneignung von Rohstoffen aller Art auf mehreren Grundparzellen, alle inne liegend der im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Liegenschaft, bücherlich einverleibt.römisch eins. 1. Zugunsten der Beschwerdeführer wurde eine Dienstbarkeit zur Gewinnung und Aneignung von Rohstoffen aller Art auf mehreren Grundparzellen, alle inne liegend der im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Liegenschaft, bücherlich einverleibt.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die Ausübung dieses dinglichen Rechtes zugunsten der Verbund-Austrian Power Grid AG zwecks Sicherung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der 380 kV-Freileitung "Kainachtal - Wien Südost", Teilstück "Kainachtal - Südburgenland" im Enteignungsweg derart beschränkt, als dadurch nicht in die Dienstbarkeit der Duldung der Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde die Ausübung dieses dinglichen Rechtes zugunsten der Verbund-Austrian Power Grid AG zwecks Sicherung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der 380 kV-Freileitung "Kainachtal - Wien Südost", Teilstück "Kainachtal - Südburgenland" im Enteignungsweg derart beschränkt, als dadurch nicht in die Dienstbarkeit der Duldung der
380 kV-Hochspannungsfreileitung über die angeführten Grundparzellen eingegriffen werden darf.
Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die §§18, 19 und 20 des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 - StWG), BGBl. 70. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die §§18, 19 und 20 des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 - StWG), Bundesgesetzblatt 70.
Mit Spruchpunkt II. setzte die belangte Behörde gemäß §20 litb StWG die für die Einräumung der in Spruchpunkt I. bezeichneten Dienstbarkeitsrechte zu leistende Entschädigung für diese "Enteignung" mit € 0,- fest. Mit Spruchpunkt römisch zwei. setzte die belangte Behörde gemäß §20 litb StWG die für die Einräumung der in Spruchpunkt römisch eins. bezeichneten Dienstbarkeitsrechte zu leistende Entschädigung für diese "Enteignung" mit € 0,- fest.
Mit Spruchpunkt III. wies die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer als sachlich und rechtlich unbegründet ab. Spruchpunkt IV. bezeichnet einen bestimmten Plansatz als integrierenden Bestandteil des Bescheides. Spruchpunkt V. spricht über Verfahrenskosten ab. Mit Spruchpunkt römisch drei. wies die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer als sachlich und rechtlich unbegründet ab. Spruchpunkt römisch vier. bezeichnet einen bestimmten Plansatz als integrierenden Bestandteil des Bescheides. Spruchpunkt römisch fünf. spricht über Verfahrenskosten ab.
2. In ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (in concreto §20 litc StWG), in eventu wegen denkunmöglicher und damit dem Willkürverbot zuwiderlaufender Anwendung dieser Bestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein und beantragen, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach aufzuheben.
II. Soweit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. gerichtet ist, ist sie unzulässig:römisch zwei. Soweit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. gerichtet ist, ist sie unzulässig:
1. Gemäß §20 litc StWG kann jede der beiden Parteien binnen 3 Monaten ab Erlassung des die Entschädigung für eine Enteignung bestimmenden Bescheides die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt betreffend den Ausspruch über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 17.036/2003 mwN) ist die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben, wenn die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den bekämpften Bescheid außer Kraft zu setzen und geltend gemachte Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, gesetzlich vorgesehen ist. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 17.036 aus 2003, mwN) ist die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben, wenn die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den bekämpften Bescheid außer Kraft zu setzen und geltend gemachte Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, gesetzlich vorgesehen ist.
Die Beschwerde war daher, soweit sie gegen den Spruchpunkt II. gerichtet ist, mangels Legitimation zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher, soweit sie gegen den Spruchpunkt römisch zwei. gerichtet ist, mangels Legitimation zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
III. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV. und V.:römisch drei. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.
Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Das Enteignungsverfahren gliedert sich in die Enteignung als solche, die als Verwaltungssache außerhalb des Kernbereiches des Art6 Abs1 EMRK anzusehen ist, und in die Festsetzung der Enteignungsentschädigung (VfSlg. 11.760/1988). Über die Festlegung des räumlichen Ausmaßes einer Enteignung ist daher im Verwaltungsverfahren abzusprechen. Insofern bestehen gegen §20 litc StWG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal unter dem Aspekt des Art6 Abs1 EMRK nichts dagegen einzuwenden ist, dass auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Tatsachenfeststellungen zu entscheiden (vgl. etwa VfSlg. 11.762/1988 mwN). Das Enteignungsverfahren gliedert sich in die Enteignung als solche, die als Verwaltungssache außerhalb des Kernbereiches des Art6 Abs1 EMRK anzusehen ist, und in die Festsetzung der Enteignungsentschädigung (VfSlg. 11.760 aus 1988,). Über die Festlegung des räumlichen Ausmaßes einer Enteignung ist daher im Verwaltungsverfahren abzusprechen. Insofern bestehen gegen §20 litc StWG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal unter dem Aspekt des Art6 Abs1 EMRK nichts dagegen einzuwenden ist, dass auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Tatsachenfeststellungen zu entscheiden vergleiche etwa VfSlg. 11.762 aus 1988, mwN).
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich nicht gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzusehen und sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich nicht gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, abzusehen und sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).