Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der bei der Stadt Innsbruck eingerichteten Berufungskommission in Abgabensachen wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide des Stadtmagistrats Innsbruck, mit denen 1. das Verfahren über die Festsetzung der Getränkesteuer für näher bezeichnete Jahre wieder aufgenommen wurde, 2. die Festsetzung der Getränkesteuer für die betreffenden Jahre mit Null abgelehnt und neu vorgenommen wurde, sowie 3. die Rückzahlung bzw. Verrechnung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer verweigert wurde, im Instanzenzug abgewiesen.römisch eins. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der bei der Stadt Innsbruck eingerichteten Berufungskommission in Abgabensachen wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide des Stadtmagistrats Innsbruck, mit denen 1. das Verfahren über die Festsetzung der Getränkesteuer für näher bezeichnete Jahre wieder aufgenommen wurde, 2. die Festsetzung der Getränkesteuer für die betreffenden Jahre mit Null abgelehnt und neu vorgenommen wurde, sowie 3. die Rückzahlung bzw. Verrechnung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer verweigert wurde, im Instanzenzug abgewiesen.
2. Dagegen richten sich die gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerden, in denen die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden, in eventu deren Abweisung beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G5,6/09 ua., §226a der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. 34/1984 in der Fassung LGBl. 19/2007, und ArtII des Gesetzes vom 7. Februar 2007, mit dem die Tiroler Landesabgabenordnung geändert wird, LGBl. 19, als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G5,6/09 ua., §226a der Tiroler Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt 34 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt 19 aus 2007,, und ArtII des Gesetzes vom 7. Februar 2007, mit dem die Tiroler Landesabgabenordnung geändert wird, Landesgesetzblatt 19, als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005). Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch zwei.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687 aus 2005,).
3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 22. Juni 2009. Die vorliegenden Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof am 26. bzw. am 27. November 2007 eingelangt, waren also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; die ihnen zugrunde liegenden Fälle sind somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde zog bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung heran. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die beschwerdeführende Partei wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
4. Die Bescheide waren daher aufzuheben.
III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch drei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der Pauschalsatz war nur einmal zuzusprechen, weil es der beschwerdeführenden Partei sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen die - vom Sachverhalt und von der rechtlichen Beurteilung her - gleichgelagerten Bescheide eine gemeinsame Beschwerde einzubringen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-
sowie die dreifach (für jeden angefochtenen Bescheid) entrichtete Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 540,- enthalten.