Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B669/08 ua

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

18851

Geschäftszahl

B669/08 ua

Entscheidungsdatum

21.09.2009

Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Die Stadt Innsbruck ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien jeweils zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der bei der

Stadt Innsbruck eingerichteten Berufungskommission in Abgabensachen wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen Bescheide des Stadtmagistrats Innsbruck, mit denen 1. das Verfahren über die Festsetzung der Getränkesteuer für näher bezeichnete Zeiträume jeweils wieder aufgenommen wurde, 2. die Festsetzung der Getränkesteuer für den betreffenden Zeitraum mit Null jeweils abgelehnt und neu vorgenommen wurde, sowie 3. die Rückzahlung bzw. Verrechnung der für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer jeweils verweigert wurde, im Instanzenzug abgewiesen.

2. Dagegen richten sich die gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerden, in denen die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.

römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen und

unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:

1. Die jeweils mit Spruchpunkt 1. der angefochtenen Bescheide wieder aufgenommenen Verfahren betrafen die Festsetzung von Getränkesteuer gegenüber den beschwerdeführenden Parteien. Im ersten Rechtsgang ist die Steuerschuld der beschwerdeführenden Parteien, gestützt auf das Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien, Slg. I-1157, jeweils mit Null festgesetzt worden; diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. In den den nunmehrigen Beschwerden zugrunde liegenden Verfahren wurden diese rechtskräftigen Bescheide unter Berufung auf die Rechtsansicht des EuGH im Urteil vom 10. März 2005, Rs. C-491/03, Hermann, Slg. I-2025, jeweils aufgehoben und die Verfahren wieder aufgenommen.

Die das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme regelnden Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung stellten sich nach der von der belangten Behörde angewendeten Rechtslage wie folgt dar:

§226 Tiroler Landesabgabenordnung (in der Folge: TLAO):

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§226

  1. Absatz eins,Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

  1. Litera a
    der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

  1. Litera b
    Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

  1. Litera c
    der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Wiederaufnahme nach Abs1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

  1. Absatz 3,Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs1 lita und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."

§226a TLAO war mit ArtI des Gesetzes vom 7. Februar 2007, Landesgesetzblatt 19, in die TLAO eingefügt worden und lautete:

"§226a

  1. Absatz eins,Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §226 ist auch dann zulässig, wenn dem das Verfahren abschließenden Bescheid die Auslegung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zugrunde liegt, sich aus einer nachträglich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes jedoch eine andere Auslegung seiner früheren Entscheidung ergibt und diese geänderte Auslegung einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

  1. Absatz 2,Wird ein Verfahren nach Abs1 wieder aufgenommen, so kommt §230 Abs2 dann nicht zur Anwendung, wenn sich die seit der Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung aus der nachträglich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ergibt."

Artikel römisch zwei, dieses Gesetzes ordnete an:

"Artikel römisch zwei

§226a in der Fassung des ArtI dieses Gesetzes ist auf Abgabenschulden anzuwenden, die seit dem 1. Jänner 1995 entstanden sind."

Die Begründung der angefochtenen Bescheide stützt die Wiederaufnahme der Verfahren zum Einen darauf, dass die im Urteil des EuGH vom 10. März 2005, Rs. C-491/03, Hermann, Slg. I-2025, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des EuGH eine "neue Tatsache" im Sinne des §226 Abs3 in Verbindung mit §226 Abs1 litb TLAO darstelle und dass daher die rechtskräftigen Bescheide, die auf der von dieser Rechtsansicht abweichenden, im Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien, Slg. I-1157, vertretenen Rechtsauffassung des EuGH beruhten, wegen des nachträglichen Hervorkommens einer "neuen Tatsache" wieder aufzunehmen seien. Zum Anderen beruft sich die Begründung darauf, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens "aufgrund der Bestimmung des §226a TLAO zulässig [sei], wenn dem das Verfahren abschließenden Bescheid die Auslegung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zugrunde liegt, sich aus einer nachträglich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes jedoch eine andere Auslegung seiner früheren Entscheidung ergibt und diese geänderte Auslegung einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte".

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G5,6/09 ua., §226a TLAO und ArtII des Gesetzes Landesgesetzblatt 19 aus 2007, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch zwei.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687 aus 2005,).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 22. Juni 2009. Die vorliegenden Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof vor diesem Zeitpunkt eingelangt, waren also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; die ihnen zugrunde liegende Fälle sind somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Soweit sie in ihren Gegenschriften ins Treffen führt, dass §226a TLAO "nur als zusätzliches Argument für die Wiederaufnahme" (kumulativ zum Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsache nach §226 Abs3 TLAO) herangezogen wurde, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die (nachträgliche) Beurteilung von Rechtsfragen durch Gerichte - einschließlich des EuGH - als solche keine "neu hervorgekommene Tatsache" darstellt vergleiche insb. VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286 mwN).

Da es nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen ist, dass die Anwendung der aufgehobenen Gesetzesstelle für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war, wurden diese wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

römisch drei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von jeweils € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B669.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JFT_09909079_08B00669_00

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