Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B1963/07 ua

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

******

Geschäftszahl

B1963/07 ua

Entscheidungsdatum

05.03.2010

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Mit vier Eingaben vom 20. Dezember 2006 (eine) und

9. Jänner 2007 (drei) beantragten sieben Bauwerber die Erteilung von Baubewilligungen für insgesamt vier Einfamilienwohnhäuser mit überdachten Abstellflächen für sieben PKW auf vier Grundstücken in der Gemeinde Proleb. Mit vier Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18. April 2007 wurden diese Baubewilligungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der hier beschwerdeführenden Nachbarin wurden teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen.

2. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufungen wurden vom Gemeinderat der Gemeinde Proleb mit vier Bescheiden vom 14. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen.

3. Die dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde mit den vier (in der Sache wortgleichen) bekämpften Bescheiden vom 6. September 2007 als unbegründet abgewiesen.

4. Gegen diese Bescheide richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die (neben der Verletzung der in §26 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden [Steiermärkisches Baugesetz], Landesgesetzblatt 59, normierten Nachbarrechte) die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt.

5. Die Beschwerdeführerin erstattete darüber hinaus eine weitere Äußerung, der sie ein Beilagenkonvolut anschloss.

6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten sowie Unterlagen betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnungen vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Anlage der "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird", Landesgesetzblatt 4 aus 2005,, in der Fassung der "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2007, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben geändert wird", LGBl. 32, der "Verordnung über die ÖEK - Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, der "Verordnung über die Flächenwidmungsplan Änderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, der Verordnung, mit der "das Aufschließungsgebiet der Kategorie 'Dorfgebiet' mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland" zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, und des "Bebauungsplan[es] 'Silberseeweg II'" der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010, V84-88/09-12, sprach er aus, dass die erste in Prüfung gezogene Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird, und hob die vier zuletzt genannten in Prüfung gezogenen Verordnungen als gesetzwidrig auf.

römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1963.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010

Dokumentnummer

JFT_09899695_07B01963_00

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