Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit vier Eingaben vom 20. Dezember 2006 (eine) undrömisch eins. 1. Mit vier Eingaben vom 20. Dezember 2006 (eine) und
9. Jänner 2007 (drei) beantragten sieben Bauwerber die Erteilung von Baubewilligungen für insgesamt vier Einfamilienwohnhäuser mit überdachten Abstellflächen für sieben PKW auf vier Grundstücken in der Gemeinde Proleb. Mit vier Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18. April 2007 wurden diese Baubewilligungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der hier beschwerdeführenden Nachbarin wurden teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen.
2. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufungen wurden vom Gemeinderat der Gemeinde Proleb mit vier Bescheiden vom 14. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen.
3. Die dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde mit den vier (in der Sache wortgleichen) bekämpften Bescheiden vom 6. September 2007 als unbegründet abgewiesen.
4. Gegen diese Bescheide richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die (neben der Verletzung der in §26 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden [Steiermärkisches Baugesetz], LGBl. 59, normierten Nachbarrechte) die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt. 4. Gegen diese Bescheide richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die (neben der Verletzung der in §26 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden [Steiermärkisches Baugesetz], Landesgesetzblatt 59, normierten Nachbarrechte) die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt.
5. Die Beschwerdeführerin erstattete darüber hinaus eine weitere Äußerung, der sie ein Beilagenkonvolut anschloss.
6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten sowie Unterlagen betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnungen vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Anlage der "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird", LGBl. 4/2005, in der Fassung der "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2007, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben geändert wird", LGBl. 32, der "Verordnung über die ÖEK - Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, der "Verordnung über die Flächenwidmungsplan Änderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, der Verordnung, mit der "das Aufschließungsgebiet der Kategorie 'Dorfgebiet' mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland" zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, und des "Bebauungsplan[es] 'Silberseeweg II'" der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010, V84-88/09-12, sprach er aus, dass die erste in Prüfung gezogene Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird, und hob die vier zuletzt genannten in Prüfung gezogenen Verordnungen als gesetzwidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Anlage der "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben erlassen wird", Landesgesetzblatt 4 aus 2005,, in der Fassung der "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2007, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leoben geändert wird", LGBl. 32, der "Verordnung über die ÖEK - Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, der "Verordnung über die Flächenwidmungsplan Änderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb", Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 8. November 2005, der Verordnung, mit der "das Aufschließungsgebiet der Kategorie 'Dorfgebiet' mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland" zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, und des "Bebauungsplan[es] 'Silberseeweg II'" der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 2. April 2007, ein. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010, V84-88/09-12, sprach er aus, dass die erste in Prüfung gezogene Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird, und hob die vier zuletzt genannten in Prüfung gezogenen Verordnungen als gesetzwidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Die Beschwerdeführerin wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.