Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B589/10

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

19114

Geschäftszahl

B589/10

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Eisenstädter Stadtrecht idF LGBl 56/2003 §13 Abs3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Legitimation der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt zur Beschwerdeerhebung; Beschlussfassung des Stadtsenates erst nach Ablauf der Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem oben bezeichneten Vorstellungsbescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt, mit welchem das Ansuchen der bauwerbenden Gesellschaft um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer hinterleuchteten Plakatwechsleranlage abgewiesen wurde, auf. Dagegen richtet sich die am 5. Mai 2010 per Telefax eingebrachte Beschwerde der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt.

2. Gemäß §13 Abs3 des Eisenstädter Stadtrechtes, Landesgesetzblatt 56 aus 2003,, ist die Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung vorbehalten.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 - zugestellt am 12. Mai 2010

- forderte der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführende Gemeinde gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen u.a. auf, innerhalb von zwei Wochen den Nachweis über den Beschluss des zuständigen Organs betreffend die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde vorzulegen.

3. Die beschwerdeführende Gemeinde teilte in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2010 mit, dass ein entsprechender Stadtsenatsbeschluss für die Einbringung der vorliegenden Beschwerde gefasst worden sei. Aus dem beigelegten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschluss am 17. Mai 2010 gefasst wurde, also nach Ablauf der Beschwerdefrist am 7. Mai 2010. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Beschwerde nach Art144 B-VG ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde zu liegen hat vergleiche VfSlg. 10.646 aus 1985,, 13.792 aus 1994,, 14.583 aus 1996,, 15.563 aus 1999, und 17.664 aus 2005,), war die Fassung des Beschlusses des Stadtsenates jedenfalls verspätet und die vorliegende Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangehende Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vertretung nach außen (Gemeinderecht), Gemeinderecht Organe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B589.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011

Dokumentnummer

JFT_09899377_10B00589_00

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