Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B1663/10

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

19551

Geschäftszahl

B1663/10

Entscheidungsdatum

29.11.2011

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86, §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die Beseitigung von Zahlungserleichterungen für eine Pauschalgebühr infolge Aufhebung des die Gebühr vorschreibenden Bescheides durch den VfGH

Spruch

              Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

              Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2011, B22/10-11 wurde der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 25. November 2009, mit welchem der beschwerdeführenden Gesellschaft Gerichtsgebühren für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Vergleich in Höhe von € 391.103,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--, insgesamt somit € 391.111,-- vorgeschrieben worden waren, wegen Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums aufgehoben.

              2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Juni 2010 waren hinsichtlich dieser Forderung der beschwerdeführenden Gesellschaft zunächst zwar Ratenzahlungen sowie ein Teilnachlass in Höhe von € 151.111,-- bewilligt worden; mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 14. Oktober 2010 wurde dieser Bescheid jedoch ersatzlos behoben und damit die genannten Begünstigungen beseitigt. Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

              3. Da jene Forderung, hinsichtlich derer die Zahlungserleichterungen seinerzeit gewährt worden waren, infolge der Rechtswirkungen des Erkenntnisses vom 10. März 2011, B22/10 aber nicht mehr besteht, vermag sich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Beseitigung dieser Zahlungserleichterungen nicht mehr nachteilig auf die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei auszuwirken.

              Es ist daher die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft im Sinne des §86 VfGG klaglosgestellt wäre.

              Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

              4. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §86 VfGG vorliegt.

              5. Dieser Beschluss wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1663.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JFT_09888871_10B01663_00

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