Dem Rechtsanwalt der Antragsteller wäre ein Verschulden seiner Kanzleimitarbeiterin nur dann anzulasten, wenn man ihm selbst Nachlässigkeit bei der Kontrolle, Überwachung oder Belehrung vorwerfen könnte. Der VfGH erachtet das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für zutreffend, dass die Fristversäumung auf einem singulären und durch außergewöhnliche Umstände mitbedingten Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin beruhte. Dieses Fehlverhalten kann angesichts eines unvorhergesehenen Ereignisses (Verkehrsunfall) auch dem Rechtsanwalt der Antragsteller nicht angelastet werden.