Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §21 Abs1 StGB.
Untrennbarer Zusammenhang von Abs1 und Abs2 des §21 StGB.
Im Fall der Aufhebung allein im Umfang des Abs1 würden die verbleibenden Teile des §21 StGB, insbesondere dessen Abs2, unverständlich bzw unanwendbar werden. Denn der auf einweisungsbedürftige zurechnungsfähige Straftäter bezogene §21 Abs2 StGB knüpft bezüglich der (insoweit ebenfalls erforderlichen) Gefährlichkeitsprognose zweifelsfrei an §21 Abs1 StGB an. Würde iSd Antrages nur §21 Abs1 StGB aufgehoben, könnte nicht mehr beurteilt werden, ob im Fall des Abs2 eine Unterbringung zu erfolgen hat oder nicht.