Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
28.02.2023
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsBegeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11,) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2)Absatz 2Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.
(3)Absatz 3Als Anlasstaten im Sinne der Abs. 1 und 2 kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.Als Anlasstaten im Sinne der Absatz eins und 2 kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) begangen.
Anmerkung
1. Verfahrensrechtliche Regelungen in den §§ 429 ff StPO,
BGBl. Nr. 631/1975.
2. Vollzugsrechtliche Regelungen in den §§ 157 f, 164 ff StVG,
BGBl. Nr. 144/1969.
Schlagworte
Geisteskranker, Psychopath, Wahnsinniger, Abnormität, Verbrechen, Gefährlichkeitsprognose, Diskretionsfähigkeit, Psychose, Idiotie, Dispositionsfähigkeit, Gemütskrankheit, Imbezillität, Debilität, Neurosen, Triebstörungen, Defektzustände, Affektzustände, Schuldfähigkeit, Berauschung, Alkoholisierung, Suchtgiftmißbrauch, Medikamentenmißbrauch, Drogenmißbrauch
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40124583