Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

G620/2015

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB betreffend die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als zu eng gefasst

Rechtssatz

Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §21 Abs1 StGB.

Untrennbarer Zusammenhang von Abs1 und Abs2 des §21 StGB.

Im Fall der Aufhebung allein im Umfang des Abs1 würden die verbleibenden Teile des §21 StGB, insbesondere dessen Abs2, unverständlich bzw unanwendbar werden. Denn der auf einweisungsbedürftige zurechnungsfähige Straftäter bezogene §21 Abs2 StGB knüpft bezüglich der (insoweit ebenfalls erforderlichen) Gefährlichkeitsprognose zweifelsfrei an §21 Abs1 StGB an. Würde iSd Antrages nur §21 Abs1 StGB aufgehoben, könnte nicht mehr beurteilt werden, ob im Fall des Abs2 eine Unterbringung zu erfolgen hat oder nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2017:G620.2015