Zulässigkeit der Beschwerde im Anlassfall.
Erledigung der Leistungsfeststellungskommission als Bescheid zu qualifizieren; sämtliche formale Erfordernisse eines Bescheides (Bezeichnung als Bescheid, Spruch, Rechtsmittelbelehrung) erfüllt; Erledigung - im Hinblick auf §20 ff Sbg Landes-BeamtenG 1987 - von einer nicht bloß abstrakt als Behörde zu qualifizierenden Verwaltungsbehörde erlassen; objektiv erkennbarer Wille der normativen Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit.
Zulässigkeit der Verordnungsprüfungsverfahren.
In Prüfung gezogene Bestimmungen des §4 der Beförderungsrichtlinien I und des §3 der Beförderungsrichtlinien II als Rechtsverordnungen zu qualifizieren; ausdrücklich Antrags- bzw Überprüfungsrecht des Vertragsbediensteten vorgesehen; daher keine interne Handlungsanweisung; Kündigung des Vertragsbediensteten gem §66 Abs2 Z3 Sbg Landes-VertragsbedienstetenG 2000 als mögliche Konsequenz einer "negativen" Leistungsfeststellung gemäß den Beförderungsrichtlinien; Mindestmaß an Publizität der Verordnungen erreicht.In Prüfung gezogene Bestimmungen des §4 der Beförderungsrichtlinien römisch eins und des §3 der Beförderungsrichtlinien römisch zwei als Rechtsverordnungen zu qualifizieren; ausdrücklich Antrags- bzw Überprüfungsrecht des Vertragsbediensteten vorgesehen; daher keine interne Handlungsanweisung; Kündigung des Vertragsbediensteten gem §66 Abs2 Z3 Sbg Landes-VertragsbedienstetenG 2000 als mögliche Konsequenz einer "negativen" Leistungsfeststellung gemäß den Beförderungsrichtlinien; Mindestmaß an Publizität der Verordnungen erreicht.
Umfassende Regelung des Dienstrechts der Vertragsbediensteten des Landes Salzburg im Sbg Landes-VertragsbedienstetenG 2000; Zulässigkeit von bescheidmäßigen Leistungsfeststellungen bei Landes-Vertragsbediensteten nicht vorgesehen. In Prüfung gezogene Bestimmungen der Beförderungsrichtlinien daher im Widerspruch zu Art18 Abs2 B-VG ohne gesetzliche Grundlage erlassen.
Weiters Widerspruch der Bestimmungen zu Art21 Abs1 letzter Satz B-VG (Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen), weil durch die Anordnung der analogen Anwendung bzw Geltung der für Landesbeamte geltenden Bestimmungen ein hoheitlicher verwaltungsbehördlicher Vollzug in Leistungsfeststellungsangelegenheiten bei Landes-Vertragsbediensteten vorgesehen wird.
Darüber hinaus keine gesetzmäßige Kundmachung der Verordnungsbestimmungen; Aufhebung der Beförderungsrichtlinien I und II daher zur Gänze.Darüber hinaus keine gesetzmäßige Kundmachung der Verordnungsbestimmungen; Aufhebung der Beförderungsrichtlinien römisch eins und römisch zwei daher zur Gänze.
Anlassfall B1498/10 vom selben Tag, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.