Eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG begründet nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist. Nur dann, wenn die Vorstellungsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hätte als die Beschwerdeführerin oder die Vorstellungsbehörde dem Vorstellungsbegehren nur hinsichtlich einzelner Einwendungen Rechnung getragen, die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin jedoch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als unzutreffend verworfen hätte, wäre die Beschwerdeführerin berechtigt, den Vorstellungsbescheid anzufechten, obwohl ihrer Vorstellung Folge gegeben wurde.
Die Beschwerdeführerin leitet eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den angefochtenen Bescheid lediglich daraus ab, dass die belangte Behörde den mit der Vorstellung bekämpften Bescheid, nachdem sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Bescheid des Gemeindevorstandes liege kein entsprechender Beschluss zu Grunde, nicht noch in jede andere Richtung auf Rechtswidrigkeit geprüft hat. Ein solcher Anspruch besteht aber weder auf verfassungs- noch auf einfachgesetzlicher Ebene. Somit ist eine Rechtsverletzung dadurch ebenso wenig möglich wie durch die die Begründung der Aufhebung allein tragende Rechtsauffassung, die in der Beschwerde auch gar nicht bestritten wird.