A 28-PVAB/20
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von A und B (Antragsteller), die Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für *** (ZA) wegen Ausgrenzung, Verletzung der Rechte und Behinderung der Zentralbehindertenvertrauensperson (ZBVP) im Zusammenhang mit Beratungen des ZA mit dem Dienstgeber auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von A und B (Antragsteller), die Geschäftsführung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für *** (ZA) wegen Ausgrenzung, Verletzung der Rechte und Behinderung der Zentralbehindertenvertrauensperson (ZBVP) im Zusammenhang mit Beratungen des ZA mit dem Dienstgeber auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG entschieden:
Der Antrag wird mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 9. November 2020 wurde von den Antragstellern (Zentralbehindertenvertrauensperson und Stellvertreter) beantragt, die Geschäftsführung des Zentralausschusses (ZA) wegen Ausgrenzung, Verletzung der Rechte und Behinderung der Zentralbehindertenvertrauensperson (ZBVP) in der Ausübung ihrer Aufgaben auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Aufgrund des Antragsvorbringens und der Stellungnahme des ZA vom 23. November 2020 samt Anlagen erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Am 20. Juli 2020 fand eine Besprechung des ZA mit der Ressortleitung über Personalangelegenheiten statt. Der ZA war durch seinen Vorsitzenden C und seinen 1. Stellvertreter D vertreten. Auf Einladung des ZA nahm auch die stellvertretende ZBVP B an dieser Sitzung teil. In dieser Sitzung befürwortete B für die Besetzung einer bestimmten Planstelle den Vorschlag des DA lautend auf E, während es einen gegenteiligen Beschluss des ZA lautend auf F gab. B hatte sich bereits in der Sitzung des ZA vom 22. April 2020, in der der Beschluss zur Unterstützung von F gefasst wurde, für E ausgesprochen.
Diese Vorgangsweise von B bei der Besprechung mit der Ressortleitung am 20. Juli 2020 sorgte für Unverständnis beim ZA, der deshalb bei der GÖD und bei anderen Zentralausschüssen nachfragte. Diese Nachfrage habe ergeben, dass eine Teilnahme der ZBVP bei Beratungen mit dem DG nicht zwingend vorgesehen sei. Die Meinung der ZBVP finde bei Sitzungen des ZA Berücksichtigung und trage somit zur Entscheidungsfindung bei Beschlüssen bei.
Daher wurde der ZBVP mit E-Mail vom 7. September 2020 mitgeteilt, dass eine Teilnahme der ZBVP bei Einladungen, die sich ausschließlich an den ZA richten, nicht vorgesehen sei, so auch an einer neuerlichen Beratung mit der Ressortleitung am 10. September 2020.
Als Tagesordnung für die Beratung zwischen Ressortleitung und ZA am 10. September 2020 waren folgende TOP in Aussicht genommen:
1.
Arbeitsplatzbesetzung XArbeitsplatzbesetzung römisch zehn
2.
Planstellenaufteilung (Personalplan 2020).
Zudem wurde in der Einladung zu dieser Sitzung mitgeteilt, dass es eventuell noch zu Ergänzungen der TO kommen könne, was dem ZA zeitgerecht kommuniziert werden würde.
Das E-Mail des ZA-Vorsitzenden vom 7. September 2020 nahm die ZBVP zum Anlass, mit E-Mail vom 9. September 2020 der Ressortleitung eine Stellungnahme zur Frage der Arbeitsplatzbesetzung X zu übermitteln, in der sich die ZBVP entgegen der Beschlusslage im ZA, der sich für den Bewerber G ausgesprochen hatte, für den Bewerber H aussprach. Dies, obwohl sich die ZBVP zuvor weder in der ZA-Sitzung vom 22. April 2020, in der die Unterstützung von G beschlossen wurde, noch bei den Beratungen am 6. Mai 2020 mit dem DG eine entsprechende Wortmeldung eingebracht hatte und die Unterstützung von G dem ZA daher unbestritten schien. Das E-Mail des ZA-Vorsitzenden vom 7. September 2020 nahm die ZBVP zum Anlass, mit E-Mail vom 9. September 2020 der Ressortleitung eine Stellungnahme zur Frage der Arbeitsplatzbesetzung römisch zehn zu übermitteln, in der sich die ZBVP entgegen der Beschlusslage im ZA, der sich für den Bewerber G ausgesprochen hatte, für den Bewerber H aussprach. Dies, obwohl sich die ZBVP zuvor weder in der ZA-Sitzung vom 22. April 2020, in der die Unterstützung von G beschlossen wurde, noch bei den Beratungen am 6. Mai 2020 mit dem DG eine entsprechende Wortmeldung eingebracht hatte und die Unterstützung von G dem ZA daher unbestritten schien.
Im E-Mail an die FBM verwies die ZBVP begründend für die direkte Übermittlung der Stellungnahme darauf, dass eine persönliche Information der Ressortleitung nicht möglich gewesen sei, weil die ZBVP zu Teilnahme am Termin vom 10. September 2020 vom ZA ausgeladen worden wäre.
In der ZA-Sitzung vom 15. September 2020, an der die stellvertretende ZBVP B teilnahm, wurden zu TOP 21 („Vorkommnisse Zentrale Behindertenvertrauensperson“) die vom ZA kritisierten Vorgangsweisen der ZBPV diskutiert. Zunächst wurde dazu auf die Auskunft der GÖD verwiesen, wonach der ZBVP Zugang zu sämtlichen E-Mails, Schriftstücken in digitaler und schriftlicher Form zu gewähren sei. Auch sei die ZBVP zu sämtlichen Sitzungen zu laden, in welchen ihre Anträge und Anliegen gehört werden müssen, sofern dies in Verbindung mit der Wahrung der Interessen der Bediensteten aus dem Kreis der begünstigten Behinderten stehe.
Für die Teilnahme an Beratungen gemäß § 10 Abs. 4 PVG und gemäß § 10 Abs. 7 PVG bestehe kein Rechtsanspruch. B führte dazu aus, dass für die ZBVP die Regelungen des BEinstG und nicht unmittelbar jene des PVG Geltung hätten, wodurch eine Teilnahme der ZBVP an sämtlichen ZA-Terminen möglich wäre. Der ZA-Vorsitzende hielt dem entgegen, dass im öffentlichen Dienst die Vorschriften des PVG zur Anwendung kämen. Der stellvertretende ZA-Vorsitzende D vertrat dazu die Meinung, dass in Verfahren nach dem PVG die Meinung des Gremiums und keine Einzelmeinungen nach außen zu vertreten seien, weshalb sich die ZBVP bei abweichender Ansicht um eigene Termine zu bemühen hätte.Für die Teilnahme an Beratungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, PVG und gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG bestehe kein Rechtsanspruch. B führte dazu aus, dass für die ZBVP die Regelungen des BEinstG und nicht unmittelbar jene des PVG Geltung hätten, wodurch eine Teilnahme der ZBVP an sämtlichen ZA-Terminen möglich wäre. Der ZA-Vorsitzende hielt dem entgegen, dass im öffentlichen Dienst die Vorschriften des PVG zur Anwendung kämen. Der stellvertretende ZA-Vorsitzende D vertrat dazu die Meinung, dass in Verfahren nach dem PVG die Meinung des Gremiums und keine Einzelmeinungen nach außen zu vertreten seien, weshalb sich die ZBVP bei abweichender Ansicht um eigene Termine zu bemühen hätte.
Der Vorsitzende beantragte nach dieser Diskussion den Beschluss, die ZBVP zu Beratungen mit dem Dienstgeber nur noch dann einzuladen, wenn unmittelbar Anliegen aus ihrem Vertretungsbereich betroffen sind und diese nicht zuvor bereits bei der ZA-Sitzung ausreichend erörtert wurden, wobei die Entscheidung darüber dem Gremium des ZA obliege.
Dieser vom ZA-Vorsitzenden vorgeschlagene Beschluss wurde vom ZA gefasst.
Der ZA vertritt in seiner Stellungnahme vom 23. November 2020 die Meinung, die Tatsache, dass es vor dem Schreiben der ZBVP an die Ressortleitung vom 9. September 2020 keine Wortmeldung der ZBVP zur Frage der Besetzung des Arbeitsplatzes X gegeben habe, stütze die Annahme, dass es sich bei dem von der ZBVP favorisierten Bewerber nicht um einen begünstigten Behinderten handle, geht also offensichtlich davon aus, dass eine Zuständigkeit der ZBVP nur bei direkter Betroffenheit begünstigter Behinderter bestehe.Der ZA vertritt in seiner Stellungnahme vom 23. November 2020 die Meinung, die Tatsache, dass es vor dem Schreiben der ZBVP an die Ressortleitung vom 9. September 2020 keine Wortmeldung der ZBVP zur Frage der Besetzung des Arbeitsplatzes römisch zehn gegeben habe, stütze die Annahme, dass es sich bei dem von der ZBVP favorisierten Bewerber nicht um einen begünstigten Behinderten handle, geht also offensichtlich davon aus, dass eine Zuständigkeit der ZBVP nur bei direkter Betroffenheit begünstigter Behinderter bestehe.
Dagegen vertreten die Antragsteller die Rechtsansicht, dass die ZBVP bei allen Besprechungen, welche das Personal betreffen, zwingend dabei sein müsse, ungeachtet dessen, ob sich die Meinung der ZBVP mit jener des ZA decke oder nicht. Die ZBVP lasse sich von niemandem, auch nicht mit Beschluss des ZA, vorschreiben, mit wem sie wann und wo spreche und welche Meinung sie dabei vertrete, weil sich dies rechtlich ungefähr so verhielte, als eine Weisung von einem unzuständigen Organ zu befolgen.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz vom 26. November 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schriftsatz vom 26. November 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.
Die Antragsteller teilten in ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 mit, dass die stellvertretende ZBVP zum Termin bei der Ressortleitung am 20. Juli 2020 nicht vom ZA eingeladen worden war, sondern von der ZBVP als ihr Vertreter dorthin delegiert wurde. Da diesem Einwand keine rechtliche Relevanz im Verfahren zukommt, war eine entsprechende Änderung der Sachverhaltsfeststellungen entbehrlich.
Zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB zur Besetzung des Arbeitsplatzes X wurde von den Antragstellern vorgebracht, die ZBVP habe erst knapp vor dem Termin bei der Ressortleitung über alle Entscheidungsgrundlagen für dieses Bewertungsverfahren verfügt, weshalb die Stellungnahme der ZBVP erst am 9. September 2020 abgegeben werden konnte. Da der Frage, aus welchem Grund sich die ZBVP erst am 9. September 2020 in der Lage sah, ihre Stellungnahme zu diesem Besetzungsverfahren abzugeben, im Verfahren keine rechtliche Relevanz zukommt, war eine entsprechende Anpassung der Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten.Zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB zur Besetzung des Arbeitsplatzes römisch zehn wurde von den Antragstellern vorgebracht, die ZBVP habe erst knapp vor dem Termin bei der Ressortleitung über alle Entscheidungsgrundlagen für dieses Bewertungsverfahren verfügt, weshalb die Stellungnahme der ZBVP erst am 9. September 2020 abgegeben werden konnte. Da der Frage, aus welchem Grund sich die ZBVP erst am 9. September 2020 in der Lage sah, ihre Stellungnahme zu diesem Besetzungsverfahren abzugeben, im Verfahren keine rechtliche Relevanz zukommt, war eine entsprechende Anpassung der Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten.
Weiters wurde von den Antragstellern vorgebracht, in den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB fehle das Sachverhaltselement, dass der ZA die ZBVP am 27. Oktober 2020 trotz Aufforderung nicht auf die Einladungsliste der Teilnehmer für Beratungsgespräche mit der Dienstbehörde gesetzt habe. Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich jedoch auch dabei um kein Sachverhaltselement von rechtlicher Relevanz im gegenständlichen Verfahren, weshalb eine entsprechende Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der PVAB unterblieb.
Im Übrigen enthält die Stellungnahme der Antragsteller zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB rechtliche Beurteilungen und Bewertungen sowie ergänzende Ausführungen, denen gleichfalls keine verfahrensrechtliche Relevanz zukommt.
Der ZA verwies in seiner gleichfalls fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB darauf, dass der letzte Halbsatz „der ZA also offensichtlich davon ausgeht, dass eine Zuständigkeit der ZBVP nur bei direkter Betroffenheit begünstigter Behinderter bestehe“ im vorletzten Absatz der Sachverhaltsdarstellungen der PVAB die Meinung des ZA nicht richtig wiedergebe. Der ZA habe vielmehr aufgrund der fehlenden Einlassungen der ZBVP angenommen, die Sache sei völlig unstrittig, weil andernfalls die ZBVP gewiss das Wort ergriffen hätte. In Entsprechung dieses Einwands wird der letzte Halbsatz im letzten Absatz der Sachverhaltsdarstellungen der PVAB auf S. 3 dieses Bescheides gestrichen.
Somit steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit der Maßgabe fest, dass der letzte Halbsatz im letzten Absatz der Sachverhaltsfeststellungen auf S. 3 dieses Bescheides gestrichen wird.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten.
Die Antragsteller bekleiden die Funktionen der ZBVP (A) und deren Stellvertreters (B) im Bundesministerium für ***. Sie fühlen sich durch den Beschluss des ZA in seiner Sitzung vom 15. September 2020 zu TOP 21 („Vorkommnisse Zentrale Behindertenvertrauensperson“) der Tagesordnung dieser Sitzung, die ZBVP zu Beratungen mit dem Dienstgeber nur noch dann einzuladen, wenn unmittelbar Anliegen aus ihrem Vertretungsbereich betroffen sind und diese nicht zuvor bereits bei der ZA-Sitzung ausreichend erörtert wurden, wobei die Entscheidung darüber dem Gremium des ZA obliege, in den ihnen nach dem PVG und dem BEinstG zustehenden Rechten in ihrer Funktion als ZBVP (Stellvertreter) verletzt. Ihre Antragslegitimation ist gegeben.
Die Rechtsstellung der ZBVP (Behindertenvertrauensperson - BVP) ist grundsätzlich in § 22a („Behindertenvertrauenspersonen“) BEinstG geregelt. Die Rechtsstellung der ZBVP (Behindertenvertrauensperson - BVP) ist grundsätzlich in Paragraph 22 a, („Behindertenvertrauenspersonen“) BEinstG geregelt.
§ 22b BEinstG („Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst“) normiert, dass für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a BEinstG mit der Maßgabe gelten, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.Paragraph 22 b, BEinstG („Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst“) normiert, dass für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des Paragraph 22 a, BEinstG mit der Maßgabe gelten, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.
Nach § 22a Abs. 8 lit. d BEinstG in Verbindung mit § 22b BEinstG ist die ZBVP insbesondere berufen, an allen Sitzungen des ZA sowie von Ausschüssen des ZA mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, ein Stellvertreter wurde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut.Nach Paragraph 22 a, Absatz 8, Litera d, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 22 b, BEinstG ist die ZBVP insbesondere berufen, an allen Sitzungen des ZA sowie von Ausschüssen des ZA mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, ein Stellvertreter wurde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut.
Es stellt sich daher die im Verfahren strittige Frage, ob die Wortfolge „allen Sitzungen des ZA sowie von Ausschüssen des ZA“ auch Beratungsgespräche iSd § 10 PVG und sonstige Besprechungen von Organen des Dienstgebers (DG) oder der Leiter/in der Zentralstelle mit dem ZA umfasst. Es stellt sich daher die im Verfahren strittige Frage, ob die Wortfolge „allen Sitzungen des ZA sowie von Ausschüssen des ZA“ auch Beratungsgespräche iSd Paragraph 10, PVG und sonstige Besprechungen von Organen des Dienstgebers (DG) oder der Leiter/in der Zentralstelle mit dem ZA umfasst.
Diese Frage ist zu verneinen.
Unter „Sitzungen des ZA und seiner Ausschüsse“ sind nur Sitzungen zu verstehen, die vom ZA oder von einem seiner Unterausschüsse im Rahmen der Geschäftsführung nach den Vorgaben des PVG und der PVGO einberufen und abgehalten werden. Dies folgt klar aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung „Sitzungen des ZA und seiner Ausschüsse“, woraus erhellt, dass „Sitzungen mit dem ZA“ nicht darunter subsumiert werden können.
Sitzungen und Besprechungen der Ressortleitung oder von Organen des Dienstgebers mit dem ZA sind von diesen einzuberufen, auch wenn der zuständige ZA dies beantragt oder verlangt hat. Dies folgt ohne rechtlichen Zweifel auch aus den vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen in § 10 Abs. 4 PVG („der/die Leiter/in der Dienststelle hat sich mit dem DA zu beraten“) und § 10 Abs. 7 PVG („entscheidet der/die Leiter/in der Zentralstelle nach Beratung der Angelegenheit mit dem ZA“). Es handelt sich bei diesen Sitzungen und Besprechungen nicht um Sitzungen des ZA nach den Vorgaben des PVG und der PVGO, sondern um Besprechungen und Sitzungen mit dem ZA, für die nicht der ZA verantwortlich zeichnet. Sitzungen und Besprechungen der Ressortleitung oder von Organen des Dienstgebers mit dem ZA sind von diesen einzuberufen, auch wenn der zuständige ZA dies beantragt oder verlangt hat. Dies folgt ohne rechtlichen Zweifel auch aus den vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen in Paragraph 10, Absatz 4, PVG („der/die Leiter/in der Dienststelle hat sich mit dem DA zu beraten“) und Paragraph 10, Absatz 7, PVG („entscheidet der/die Leiter/in der Zentralstelle nach Beratung der Angelegenheit mit dem ZA“). Es handelt sich bei diesen Sitzungen und Besprechungen nicht um Sitzungen des ZA nach den Vorgaben des PVG und der PVGO, sondern um Besprechungen und Sitzungen mit dem ZA, für die nicht der ZA verantwortlich zeichnet.
Dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „Sitzungen des ZA und seiner Ausschüsse“ nur Sitzungen, die vom ZA oder einem seiner Ausschüsse einberufen werden, gemeint hat, erhellt weiters daraus, dass der ZBVP „selbständige“ Funktionen zukommen, darunter auch das Recht, mit den Organen des DG zu beraten. § 22a Abs. 9 BEinstG normiert dazu die Verpflichtung des Dienstgebers (Betriebsinhabers) zur Beratung mit der ZBVP, welche Verpflichtung jeden Sinn verlöre, wäre die ZBVP ohnehin allen Beratungen und Besprechungen des DG mit dem ZA beizuziehen.Dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „Sitzungen des ZA und seiner Ausschüsse“ nur Sitzungen, die vom ZA oder einem seiner Ausschüsse einberufen werden, gemeint hat, erhellt weiters daraus, dass der ZBVP „selbständige“ Funktionen zukommen, darunter auch das Recht, mit den Organen des DG zu beraten. Paragraph 22 a, Absatz 9, BEinstG normiert dazu die Verpflichtung des Dienstgebers (Betriebsinhabers) zur Beratung mit der ZBVP, welche Verpflichtung jeden Sinn verlöre, wäre die ZBVP ohnehin allen Beratungen und Besprechungen des DG mit dem ZA beizuziehen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seinem Erkenntnis (VwGH 26.5.1999, Zl 98/12/0021, VwSlg 15153 A/1999) auf die selbständigen Funktionen der BVP (ZBVP) Bezug und verweist dazu insbesondere auf § 22a Abs. 8 lit. b und § 22a Abs. 9 BEinstG sowie Schragel, PVG, § 22, Rz 61). Auch der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seinem Erkenntnis (VwGH 26.5.1999, Zl 98/12/0021, VwSlg 15153 A/1999) auf die selbständigen Funktionen der BVP (ZBVP) Bezug und verweist dazu insbesondere auf Paragraph 22 a, Absatz 8, Litera b und Paragraph 22 a, Absatz 9, BEinstG sowie Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 61).
Die geltende Rechtslage stellt neben der Beratung des zuständigen PVO somit auch auf das selbständige Handeln der ZBVP bei der Wahrnehmung ihrer Interessenvertretungsaufgaben ab.
Im Lichte dieser Rechtslage ist der ZA - anders als von den Antragstellern angenommen -nicht dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ZBVP zu den Beratungsgesprächen iSd § 10 PVG und sonstigen Besprechungen der Organe des Dienstgebers oder dem/der Leiter/in der Zentralstelle mit dem ZA eingeladen wird oder daran teilnehmen kann. Im Lichte dieser Rechtslage ist der ZA - anders als von den Antragstellern angenommen -nicht dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ZBVP zu den Beratungsgesprächen iSd Paragraph 10, PVG und sonstigen Besprechungen der Organe des Dienstgebers oder dem/der Leiter/in der Zentralstelle mit dem ZA eingeladen wird oder daran teilnehmen kann.
Somit bestand für die PVAB auch kein Anlass, den Beschluss des ZA zu TOP 21 seiner Sitzung vom 15. September 2020 als rechtswidrig aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegebenen Zusammenhang sieht sich die PVAB abschließend zur Klarstellung veranlasst, dass die ZBVP ihre Aufgaben „im Einvernehmen“ mit dem ZA zu erfüllen hat. Das bedeutet zunächst, dass die ZBVP grundsätzlich nicht allein, sondern gemeinsam mit dem ZA vorzugehen hat. Davon kennt das Gesetz nur zwei Ausnahmen (§ 22a Abs. 8 lit. b BEinstG und § 22a Abs. 9 BEinstG). § 22a Abs. 9 BEinstG beinhaltet das Recht der ZBVP, mit dem DG zu beraten, d.h. ohne Mitwirkung des ZA und gegebenenfalls auch gegen dessen Willen mit dem DG zu sprechen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die ZBVP unter Umgehung des ZA in dessen Zuständigkeitsbereich eine Entscheidung des DG herbeiführen könnte. Auch § 22 Abs. 9 BEinstG kann nämlich nur im Zusammenhang mit der Verpflichtung verstanden werden, die Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem ZA wahrzunehmen. Selbst dann, wenn die ZBVP bei einer Beratung den DG von einer zu treffenden Maßnahme überzeugt, hat dieser dann immer noch die volle Mitwirkung des ZA herbeizuführen und iSd §§ 9 und 10 PVG vorzugehen. Zwar hat der ZA in Angelegenheiten, die die Interessen behinderter Bediensteter betreffen, mit der ZBVP Kontakt aufzunehmen und mit ihr die betreffende Frage zu erörtern. Es ist aber allein Sache und freie Entscheidung des ZA, darüber Beschluss zu fassen und damit zu entscheiden, welcher Standpunkt dem DG gegenüber in dieser Frage vertreten wird (Schragel, PVG, § 22, Rz 61).Im gegebenen Zusammenhang sieht sich die PVAB abschließend zur Klarstellung veranlasst, dass die ZBVP ihre Aufgaben „im Einvernehmen“ mit dem ZA zu erfüllen hat. Das bedeutet zunächst, dass die ZBVP grundsätzlich nicht allein, sondern gemeinsam mit dem ZA vorzugehen hat. Davon kennt das Gesetz nur zwei Ausnahmen (Paragraph 22 a, Absatz 8, Litera b, BEinstG und Paragraph 22 a, Absatz 9, BEinstG). Paragraph 22 a, Absatz 9, BEinstG beinhaltet das Recht der ZBVP, mit dem DG zu beraten, d.h. ohne Mitwirkung des ZA und gegebenenfalls auch gegen dessen Willen mit dem DG zu sprechen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die ZBVP unter Umgehung des ZA in dessen Zuständigkeitsbereich eine Entscheidung des DG herbeiführen könnte. Auch Paragraph 22, Absatz 9, BEinstG kann nämlich nur im Zusammenhang mit der Verpflichtung verstanden werden, die Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem ZA wahrzunehmen. Selbst dann, wenn die ZBVP bei einer Beratung den DG von einer zu treffenden Maßnahme überzeugt, hat dieser dann immer noch die volle Mitwirkung des ZA herbeizuführen und iSd Paragraphen 9 und 10 PVG vorzugehen. Zwar hat der ZA in Angelegenheiten, die die Interessen behinderter Bediensteter betreffen, mit der ZBVP Kontakt aufzunehmen und mit ihr die betreffende Frage zu erörtern. Es ist aber allein Sache und freie Entscheidung des ZA, darüber Beschluss zu fassen und damit zu entscheiden, welcher Standpunkt dem DG gegenüber in dieser Frage vertreten wird (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 61).
Wien, am 17. Dezember 2020
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI