Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor 2014: PVAK)

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Rechtssatz für A8-PVAB/21

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A8-PVAB/21

Entscheidungsdatum

05.05.2021

Schlagworte

ordnungsgemäße Einberufung zu Sitzungen

Rechtssatz

Nach Paragraph eins, Absatz eins, PVGO sind DA-Sitzungen so rechtzeitig einzuberufen, dass die DA-Mitglieder die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Rechtslage trägt allerdings dem Umstand Rechnung, dass es in der Praxis der PVO notwendig sein kann, Sitzungen binnen kürzerer Frist einzuberufen. Daher legt Paragraph 5, Absatz 2, PVGO fest, dass Sitzungen, die nicht spätestens 48 Stunden vor der Sitzung einberufen werden, u.a. dann als ordnungsgemäß einberufen gelten, wenn der Einberufung sämtliche DA-Mitglieder Folge leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

PVABR_20210505_A8_PVAB_21_13

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