Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch eins
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

Einberufung der Sitzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR40162763

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P1/NOR40162763

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